Aufgaben und Leistungen der Kreishandwerkerschaft

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die Kreishandwerkerschaft folgende Aufgaben kraft Gesetzes und kraft Satzungen zu erfüllen:

  1. die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirkes wahrzunehmen,
  2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
  3. Einrichtungen zur Förderung und zur Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Innungen zu schaffen oder zu unterstützen,
  4. Die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirkes berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
  5. Die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.